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§ 15 Absatz 3 GBO
(3)
1
Die zu einer Eintragung erforderlichen Erklärungen sind vor ihrer Einreichung für das Grundbuchamt von einem Notar auf Eintragungsfähigkeit zu prüfen.
2
Dies gilt nicht, wenn die Erklärung von einer öffentlichen Behörde abgegeben wird.
Verweis auf
§ 15 Absatz 3 GBO
von
§ 143 Absatz 4 Satz 1 GBO