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§ 135 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 GBO
2.
Einzelheiten der Datenübermittlung und -speicherung zu regeln sowie Dateiformate für die zu übermittelnden elektronischen Dokumente festzulegen, um die Eignung für die Bearbeitung durch das Grundbuchamt sicherzustellen;
Verweis auf
§ 135 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 GBO
von
§ 141 Satz 1 Nummer 1 GBO