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§ 12 Absatz 1 Satz 2 GBO
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Das gleiche gilt von Urkunden, auf die im Grundbuch zur Ergänzung einer Eintragung Bezug genommen ist, sowie von den noch nicht erledigten Eintragungsanträgen.
Verweis auf
§ 12 Absatz 1 Satz 2 GBO
von
§ 139 Absatz 3 Satz 2 GBO