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§ 30 GBO
§ 30
Für den Eintragungsantrag sowie für die Vollmacht zur Stellung eines solchen gelten die Vorschriften des
§ 29
nur, wenn durch den Antrag zugleich eine zu der Eintragung erforderliche Erklärung ersetzt werden soll.
§ 31 GBO
§ 31
1
Eine Erklärung, durch die ein Eintragungsantrag zurückgenommen wird, bedarf der in
§ 29 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3
vorgeschriebenen Form.
2
Dies gilt nicht, sofern der Antrag auf eine Berichtigung des Grundbuchs gerichtet ist.
3
Satz 1 gilt für eine Erklärung, durch die eine zur Stellung des Eintragungsantrags erteilte Vollmacht widerrufen wird, entsprechend.
Verweis auf
§§ 30 und 31 GBO
von
§ 137 Absatz 4 Satz 2 GBO