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§ 44 Absatz 1 Satz 2 GBO
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Die Eintragung soll, sofern nicht nach
§ 12c Abs. 2 Nr. 2 bis 4
der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle zuständig ist, die für die Führung des Grundbuchs zuständige Person, regelmäßig unter Angabe des Wortlauts, verfügen und der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle veranlassen; sie ist von beiden zu unterschreiben, jedoch kann statt des Urkundsbeamten ein von der Leitung des Amtsgerichts ermächtigter Justizangestellter unterschreiben.
Verweis auf
§ 44 Abs. 1 Satz 2 GBO
von
§ 128 Absatz 2 Satz 1 GBO