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§ 55a Absatz 2 GBO
(2) Werden bei Gesamtrechten (
§ 48
) die Grundbücher bei verschiedenen Grundbuchämtern geführt, so sind die Eintragungen sowie die Verfügungen, durch die ein Antrag oder Ersuchen auf Eintragung zurückgewiesen wird, den anderen beteiligten Grundbuchämtern bekanntzugeben.
Verweis auf
§ 55a Absatz 2 GBO
von
§ 127 Absatz 3 Satz 2 GBO