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§ 55 Absatz 1 Nummer 5 AO
5.
Die Körperschaft muss ihre Mittel vorbehaltlich des
§ 62
grundsätzlich zeitnah für ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwenden.
Verweis auf
§ 55 Absatz 1 Nummer 5 AO
von
§ 58 Satz 1 Nummer 3 AO