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§ 47 Absatz 2 GBO
(2)
1
Soll ein Recht für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetragen werden, so sind auch deren Gesellschafter im Grundbuch einzutragen.
2
Die für den Berechtigten geltenden Vorschriften gelten entsprechend für die Gesellschafter.
Verweis auf
§ 47 Absatz 2 GBO
von
§ 82 Satz 3 GBO