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§ 1198 BGB
§ 1198 Zulässige Umwandlungen
1
Eine Hypothek kann in eine Grundschuld, eine Grundschuld kann in eine Hypothek umgewandelt werden.
2
Die Zustimmung der im Range gleich- oder nachstehenden Berechtigten ist nicht erforderlich.
Verweis auf
§ 1198 BGB
von
§ 65 Absatz 1 Satz 1 GBO