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§ 56 Absatz 2 GBO
(2)
1
Der Hypothekenbrief ist von der für die Führung des Grundbuchs zuständigen Person und dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben.
2
Jedoch kann statt des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ein von der Leitung des Amtsgerichts ermächtigter Justizangestellter unterschreiben.
Verweis auf
§ 56 Abs. 2 GBO
von
§ 61 Absatz 3 Satz 1 GBO