Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 56 Absatz 1 Satz 2 GBO
2
Er muß die Bezeichnung als Hypothekenbrief enthalten, den Geldbetrag der Hypothek und das belastete Grundstück bezeichnen sowie mit Unterschrift und Siegel oder Stempel versehen sein.
Verweis auf
§ 56 Abs. 1 Satz 2 GBO
von
§ 61 Absatz 2 Satz 1 GBO