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§ 29 Absatz 1 Satz 1 GBO
(1)
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Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden.
Verweis auf
§ 29 Abs. 1 Satz 1 GBO
von
§ 60 Absatz 2 Satz 1 GBO