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§ 9 Absatz 1 GBO
(1)
1
Rechte, die dem jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks zustehen, sind auf Antrag auch auf dem Blatt dieses Grundstücks zu vermerken.
2
Antragsberechtigt ist der Eigentümer des Grundstücks sowie jeder, dessen Zustimmung nach
§ 876 Satz 2
des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Aufhebung des Rechtes erforderlich ist.
Verweis auf
§ 9 Abs. 1 GBO
von
§ 55 Absatz 5 Satz 1 GBO