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§ 1179 Nummer 2 BGB
2.
ein Anspruch auf Einräumung eines solchen anderen Rechts oder auf Übertragung des Eigentums am Grundstück zusteht; der Anspruch kann auch ein künftiger oder bedingter sein.
Verweis auf
§ 1179 Nr. 2 BGB
von
§ 29a Satz 1 GBO