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§ 17 GBO
§ 17
Werden mehrere Eintragungen beantragt, durch die dasselbe Recht betroffen wird, so darf die später beantragte Eintragung nicht vor der Erledigung des früher gestellten Antrags erfolgen.
Verweis auf
§ 17 GBO
von
§ 18 Absatz 2 Satz 1 GBO