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§ 12a Absatz 1 Satz 1 GBO
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Die Grundbuchämter dürfen auch ein Verzeichnis der Eigentümer und der Grundstücke sowie mit Genehmigung der Landesjustizverwaltung weitere, für die Führung des Grundbuchs erforderliche Verzeichnisse einrichten und, auch in maschineller Form, führen.
Verweis auf
§ 12a Absatz 1 Satz 1 GBO
von
§ 12d Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 GBO