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§ 12b Absatz 2 GBO
(2) Soweit in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Grundakten und frühere Grundbücher von anderen als den grundbuchführenden Stellen aufbewahrt werden, gilt
§ 12
entsprechend.
Verweis auf
§ 12b Absatz 2 GBO
von
§ 12c Absatz 5 Satz 1 GBO