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§ 3 Absatz 2 Satz 2 FMSAKostV
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Zur Festlegung der Höhe und sonstigen Einzelheiten der Kostenpauschalen erstellen die Anstalt und die Finanzagentur Regelungen, die der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen bedürfen.
Verweis auf
§ 3 Absatz 2 Satz 2 FMSAKostV
von
§ 12 Absatz 2 Satz 2 FMSAKostV