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§ 26d Absatz 1 PfandBG
(1) Die als Grundlage für die Festsetzung des Flugzeugbeleihungswertes dienende Wertermittlung ist von einem von der Kreditentscheidung unabhängigen Gutachter vorzunehmen, der über die hierzu notwendige Berufserfahrung sowie über die notwendigen Fachkenntnisse für Flugzeugbeleihungswertermittlungen verfügen muss.
§ 26d Absatz 2 PfandBG
(2)
1
Der Flugzeugbeleihungswert darf den Wert nicht überschreiten, der sich im Rahmen einer vorsichtigen Bewertung der zukünftigen Verkäuflichkeit des Flugzeugs und unter Berücksichtigung der langfristigen, nachhaltigen Merkmale des Objekts, der Marktgegebenheiten sowie der derzeitigen und möglichen anderweitigen Nutzungen ergibt.
2
Spekulative Elemente dürfen dabei nicht berücksichtigt werden.
3
Der Flugzeugbeleihungswert darf einen auf transparente Weise und nach einem anerkannten Bewertungsverfahren ermittelten Marktwert nicht übersteigen.
4
§ 16 Abs. 2 Satz 4
gilt entsprechend.
Verweis auf
§ 26d Absatz 1 und 2 PfandBG
von
§ 1 Satz 1 FlugBelWertV