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§ 19 Nummer 6 Buchstabe b FKAustG
b)
dessen Bruttoeinkünfte vorwiegend der Anlage oder der Wiederanlage von oder dem Handel mit Finanzvermögen zuzurechnen sind, wenn der Rechtsträger von einem Einlageninstitut, einem Verwahrinstitut, einer spezifizierten Versicherungsgesellschaft oder einem Rechtsträger im Sinne des Buchstaben a verwaltet wird.
Verweis auf
§ 19 Nummer 6 Buchstabe b FKAustG
von
§ 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 FKAustG