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§ 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 FKAustG
2.
Suche in elektronischen Datensätzen: verlässt sich das meldende Finanzinstitut hinsichtlich einer aktuellen Hausanschrift der natürlichen Person, die Kontoinhaber ist, nicht auf erfasste Belege nach Nummer 1, muss das meldende Finanzinstitut seine elektronisch durchsuchbaren Daten auf folgende Indizien überprüfen und die Absätze 2 und 3 anwenden:
a)
die Identifizierung des Kontoinhabers als Ansässiger eines meldepflichtigen Staates im Sinne des
§ 1 Absatz 1
,
b)
die aktuelle Post- oder die Hausanschrift einschließlich einer Postfachanschrift in einem meldepflichtigen Staat im Sinne des
§ 1 Absatz 1
,
c)
eine oder mehrere Telefonnummern in einem meldepflichtigen Staat und keine Telefonnummer in der Bundesrepublik Deutschland,
d)
ein Dauerauftrag, ausgenommen bei Einlagenkonten, für Überweisungen auf ein in einem meldepflichtigen Staat im Sinne des
§ 1 Absatz 1
geführtes Konto,
e)
eine aktuell gültige, an eine Person mit einer Anschrift in einem meldepflichtigen Staat im Sinne des
§ 1 Absatz 1
erteilte Vollmacht oder Zeichnungsberechtigung oder
f)
ein Postlagerungsauftrag oder eine c/o-Anschrift in einem meldepflichtigen Staat im Sinne des
§ 1 Absatz 1
, sofern dem meldenden Finanzinstitut keine andere Anschrift des Kontoinhabers vorliegt.
Verweis auf
§ 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 FKAustG
von
§ 12 Absatz 7 Satz 1 FKAustG