§ 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 FKAustG
2.
Suche in Papierunterlagen: enthalten die elektronisch durchsuchbaren Datenbanken des meldenden Finanzinstituts Felder für alle in Nummer 3 genannten Daten und erfassen diese, ist keine weitere Suche in den Papierunterlagen erforderlich. Sind in den elektronischen Datenbanken nicht alle diese Daten erfasst, so muss das meldende Finanzinstitut bei Konten von hohem Wert auch die aktuelle Kundenstammakte und, soweit die Informationen dort nicht enthalten sind, die folgenden kontobezogenen, vom meldenden Finanzinstitut innerhalb der letzten fünf Jahre beschafften Unterlagen auf die in § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Indizien überprüfen:
a)
die neuesten für dieses Konto erfassten Belege,
b)
den neuesten Kontoeröffnungsvertrag beziehungsweise die neuesten Kontoeröffnungsunterlagen,
c)
die neuesten vom meldenden Finanzinstitut, aufgrund von Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche und Kundensorgfaltspflichten (AML/KYC - Anti-Money Laundering/Know-your-Customer) oder für sonstige aufsichtsrechtliche Zwecke beschafften Unterlagen,
d)
eine derzeit gültige Vollmacht oder eine Zeichnungsberechtigung und
e)
einen derzeit gültigen Dauerauftrag für Überweisungen, ausgenommen bei Einlagenkonten;