Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 5 Absatz 1 FKAustG
(1)
1
Dem Bundeszentralamt für Steuern sind als zuständiger Behörde im Sinne des
§ 4
von den meldenden Finanzinstituten die Daten nach
§ 8
nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch im Wege der Datenfernübertragung erstmals zum 31. Juli 2017 zu übermitteln.
2
Das Bundesministerium der Finanzen gibt den amtlich vorgeschriebenen Datensatz im Bundessteuerblatt bekannt.
Verweis auf
§ 5 Absatz 1 FKAustG
von
§ 8 Absatz 1 Satz 1 FKAustG