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§ 117 Absatz 4 Satz 3 AO
3
Bei der Übermittlung von Auskünften und Unterlagen gilt für inländische Beteiligte
§ 91
entsprechend; soweit die Rechts- und Amtshilfe Steuern betrifft, die von den Landesfinanzbehörden verwaltet werden, hat eine Anhörung des inländischen Beteiligten abweichend von
§ 91
Abs. 1 stets stattzufinden, es sei denn, die Umsatzsteuer ist betroffen, es findet ein Informationsaustausch auf Grund des EU-Amtshilfegesetzes statt oder es liegt eine Ausnahme nach
§ 91
Abs. 2 oder 3 vor.
Verweis auf
§ 117 Absatz 4 Satz 3 AO
von
§ 5 Absatz 8 Satz 1 FKAustG