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§ 9 Absatz 4 FKAustG
(4) Meldende Finanzinstitute können zur Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz auferlegten Melde- und Sorgfaltspflichten Dienstleister in Anspruch nehmen, wobei die Verantwortung für die Erfüllung dieser Pflichten weiterhin bei dem meldenden Finanzinstitut liegt.
Verweis auf
§ 9 Absatz 4 FKAustG
von
§ 3 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 FKAustG