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§ 5 Absatz 2 FKAustG
(2)
1
Das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt die ihm von den Finanzinstituten nach Absatz 1 übermittelten Daten an die zuständige Behörde des jeweils anderen Staates im Sinne des
§ 1 Absatz 1
.
2
Das Bundeszentralamt für Steuern speichert zudem die übermittelten Daten.
§ 27 FKAustG
§ 27 Anwendungsbestimmung
(1) Das Bundeszentralamt für Steuern führt als zuständige Behörde die automatische Übermittlung von Informationen nach
§ 1
in Verbindung mit den
§§ 2 und 4
jeweils zum 30. September eines Jahres für das vorhergehende Kalenderjahr durch; beginnend zum 30. September 2017 für 2016.
(2) Die Finanzinstitute haben dem Bundeszentralamt für Steuern die Daten nach
§ 8
nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch im Wege der Datenfernübertragung jeweils zum 31. Juli eines Jahres für das vorhergehende Kalenderjahr zu übermitteln; beginnend zum 31. Juli 2017 für 2016.
Verweis auf
§ 5 Absatz 2 in Verbindung mit § 27 FKAustG
von
§ 2 Satz 1 FKAustG