Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 32e AO
§ 32e Verhältnis zu anderen Auskunfts- und Informationszugangsansprüchen
1
Soweit die betroffene Person oder ein Dritter nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 5. September 2005 (BGBl. I S. 2722) in der jeweils geltenden Fassung oder nach entsprechenden Gesetzen der Länder gegenüber der Finanzbehörde ein Anspruch auf Informationszugang hat, gelten die Artikel 12 bis 15 der Verordnung (EU) 2016/679 in Verbindung mit den
§§ 32a bis 32d
entsprechend.
2
Weitergehende Informationsansprüche über steuerliche Daten sind insoweit ausgeschlossen.
3
§ 30 Absatz 4 Nummer 2
ist insoweit nicht anzuwenden.
Verweis auf
§ 32e AO
von
§ 32i Absatz 2 Satz 2 AO