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§ 8 Absatz 2 FKAG
(2) Als die am schwächsten vertretene Branche in einem Finanzkonglomerat gilt diejenige mit dem geringsten durchschnittlichen Anteil und als die am stärksten vertretene Branche diejenige mit dem höchsten durchschnittlichen Anteil.
Verweis auf
§ 8 Absatz 2 FKAG
von
§ 12 Absatz 2 Satz 3 FKAG