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§ 8 Absatz 1 Nummer 2 FKAG
2.
die Bilanzsumme der in der Gruppe am schwächsten vertretenen Branche 6 Milliarden Euro übersteigt.
Verweis auf
§ 8 Absatz 1 Nummer 2 FKAG
von
§ 10 Satz 1 Nummer 3 FKAG