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§ 11 Absatz 2 FKAG
(2)
1
In den Fällen des
§ 10
kann die Bundesanstalt während des maßgeblichen Zeitraums von drei Geschäftsjahren die Feststellung, dass eine Gruppe ein Finanzkonglomerat ist, aufheben; Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
2
Bei Finanzkonglomeraten, die grenzüberschreitend tätig sind, entscheidet die Bundesanstalt im Einvernehmen mit den jeweils zuständigen Behörden.
Verweis auf
§ 11 Absatz 2 FKAG
von
§ 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b FKAG