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§ 25 Absatz 1 Satz 1 FinVermV
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Der Gewerbetreibende hat dem Prüfer jederzeit Einsicht in die Bücher, Aufzeichnungen und Unterlagen zu gestatten.
Verweis auf
§ 25 Absatz 1 Satz 1 FinVermV
von
§ 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 16 FinVermV