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§ 24 Absatz 2 Satz 1 FinVermV
(2)
1
Die für die Erlaubniserteilung nach
§ 34f Absatz 1 oder § 34h Absatz 1
der Gewerbeordnung zuständige Behörde kann aus besonderem Anlass anordnen, dass Gewerbetreibende sich auf ihre Kosten im Rahmen einer außerordentlichen Prüfung durch einen geeigneten Prüfer auf die Einhaltung der sich aus den
§§ 12 bis 23
ergebenden Pflichten überprüfen lassen und der Behörde den Prüfungsbericht übermitteln.
Verweis auf
§ 24 Absatz 2 Satz 1 FinVermV
von
§ 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 15 FinVermV