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§ 24 Absatz 1 Satz 1 FinVermV
(1)
1
Der Gewerbetreibende hat
1.
auf seine Kosten die Einhaltung der sich aus den
§§ 12 bis 23
ergebenden Verpflichtungen für jedes Kalenderjahr durch einen geeigneten Prüfer prüfen zu lassen und
2.
der für die Erlaubniserteilung zuständigen Behörde den Prüfungsbericht bis spätestens zum 31. Dezember des darauffolgenden Jahres zu übermitteln.
§ 24 Absatz 1 Satz 5 FinVermV
5
Sofern der Gewerbetreibende im Berichtszeitraum keine nach
§ 34f Absatz 1 oder § 34h Absatz 1 Satz 1
der Gewerbeordnung erlaubnispflichtige Tätigkeit ausgeübt hat, hat er spätestens bis zu dem in Satz 1 genannten Termin anstelle des Prüfungsberichts unaufgefordert und schriftlich eine entsprechende Erklärung zu übermitteln.
Verweis auf
§ 24 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 5 FinVermV
von
§ 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 14 FinVermV