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§ 22 Absatz 1 Satz 1 FinVermV
(1)
1
Der Gewerbetreibende hat von der Annahme des Auftrags an nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 Aufzeichnungen zu machen sowie Unterlagen und Belege übersichtlich zu sammeln.
Verweis auf
§ 22 Absatz 1 Satz 1 FinVermV
von
§ 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 13 FinVermV