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§ 21 Satz 1 FinVermV
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Der Gewerbetreibende hat der für die Erlaubniserteilung nach
§ 34f Absatz 1 oder § 34h Absatz 1
der Gewerbeordnung zuständigen Behörde unverzüglich nach Satz 3 anzuzeigen, welche Personen jeweils mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragt sind.
Verweis auf
§ 21 Satz 1 FinVermV
von
§ 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 FinVermV