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§ 20 FinVermV
§ 20 Unzulässigkeit der Annahme von Geldern und Anteilen von Anlegern
Der Gewerbetreibende ist nicht befugt, sich im Zusammenhang mit der Finanzanlagenberatung oder -vermittlung nach
§ 34f Absatz 1 Satz 1
der Gewerbeordnung oder der Honorar-Finanzanlagenberatung nach
§ 34h Absatz 1 Satz 1
der Gewerbeordnung Eigentum oder Besitz an Geldern oder Anteilen von Anlegern zu verschaffen.
Verweis auf
§ 20 FinVermV
von
§ 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 FinVermV