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§ 18a Absatz 3 Satz 1 FinVermV
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Der Gewerbetreibende hat den Anleger sowie seine Beschäftigten vorab in geeigneter Weise über die Aufzeichnung von Telefongesprächen und sonstiger elektronischer Kommunikation nach Absatz 1 zu informieren, wobei eine einmalige Information vor der erstmaligen Durchführung von Telefongesprächen oder sonstiger elektronischer Kommunikation ausreichend ist.
Verweis auf
§ 18a Absatz 3 Satz 1 FinVermV
von
§ 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 FinVermV