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§ 18 Absatz 1 Satz 1 FinVermV
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Der Gewerbetreibende muss dem Anleger, der Privatkunde im Sinne des
§ 67 Absatz 3
des Wertpapierhandelsgesetzes ist, auf einem dauerhaften Datenträger vor Vertragsschluss eine Erklärung über die Geeignetheit der im Rahmen der Anlageberatung gegebenen Empfehlung (Geeignetheitserklärung) zur Verfügung stellen.
Verweis auf
§ 18 Absatz 1 Satz 1 FinVermV
von
§ 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 FinVermV