Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 16 Absatz 2 Satz 4 FinVermV
4
Erlangt der Gewerbetreibende nicht die erforderlichen Informationen, hat er den Anleger vor einer Anlagevermittlung darüber zu informieren, dass eine Beurteilung der Angemessenheit im Sinne des Satzes 1 nicht möglich ist.
Verweis auf
§ 16 Absatz 2 Satz 4 FinVermV
von
§ 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 FinVermV