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§ 16 Absatz 2 Satz 3 FinVermV
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Gelangt der Gewerbetreibende aufgrund der nach Satz 1 erhaltenen Information zu der Auffassung, dass die vom Anleger gewünschte Finanzanlage für den Anleger nicht angemessen ist, hat er den Anleger vor einer Anlagevermittlung darauf hinzuweisen.
Verweis auf
§ 16 Absatz 2 Satz 3 FinVermV
von
§ 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 FinVermV