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§ 16 Absatz 1 Satz 2 FinVermV
2
Der Gewerbetreibende darf dem Anleger nur Finanzanlagen empfehlen, die nach den eingeholten Informationen für diesen geeignet sind (Geeignetheitsprüfung).
§ 16 Absatz 1 Satz 4 FinVermV
4
Sofern der Gewerbetreibende die erforderlichen Informationen nicht erlangt, darf er dem Anleger im Rahmen der Anlageberatung keine Finanzanlage empfehlen.
Verweis auf
§ 16 Absatz 1 Satz 2 oder Satz 4 FinVermV
von
§ 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 FinVermV