§ 16 Absatz 1 Satz 1 FinVermV(1) 1Der Gewerbetreibende hat im Rahmen der Anlageberatung vom Anleger alle Informationen
1.
über Kenntnisse und Erfahrungen des Anlegers in Bezug auf bestimmte Arten von Finanzanlagen,
2.
über die finanziellen Verhältnisse des Anlegers, einschließlich seiner Fähigkeit, Verluste zu tragen, und
3.
über seine Anlageziele, einschließlich seiner Risikotoleranz,
einzuholen, die erforderlich sind, um dem Anleger eine Finanzanlage empfehlen zu können, die für ihn geeignet ist und insbesondere seiner Risikotoleranz und seiner Fähigkeit Verluste zu tragen, entspricht.