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§ 17a Absatz 2 FinVermV
(2) Zuwendungen, die der Gewerbetreibende auf der Grundlage einer nach
§ 34h
der Gewerbeordnung durchgeführten Anlageberatung erhält, sind unverzüglich und ungemindert an den Kunden auszukehren.
Verweis auf
§ 17a Absatz 2 FinVermV
von
§ 22 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 FinVermV