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§ 16 Absatz 2 Satz 1 FinVermV
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Vor einer Anlagevermittlung hat der Gewerbetreibende vom Anleger Informationen über seine Kenntnisse und Erfahrungen in Bezug auf Geschäfte mit bestimmten Arten von Finanzanlagen einzuholen, soweit diese Informationen erforderlich sind, um die Angemessenheit der Finanzanlage für den Anleger beurteilen zu können.
Verweis auf
§ 16 Absatz 2 Satz 1 FinVermV
von
§ 22 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 FinVermV