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§ 11 FinVermV
§ 11 Allgemeine Verhaltenspflicht
Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, seine Tätigkeit mit der erforderlichen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit im bestmöglichen Interesse des Anlegers auszuüben.
Verweis auf
§ 11 FinVermV
von
§ 17 Absatz 3 Satz 1 FinVermV