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§ 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 GewO
2.
Anteilen oder Aktien an inländischen geschlossenen Investmentvermögen, geschlossenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen geschlossenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen,
§ 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 GewO
3.
Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes
Verweis auf
§ 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 GewO
von
§ 14 Absatz 4 Satz 1 FinVermV