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§ 302 Absatz 1 KAGB
(1)
1
Werbung für AIF gegenüber Privatanlegern und Werbung für OGAW muss eindeutig als solche erkennbar sein.
2
Sie muss redlich und eindeutig sein und darf nicht irreführend sein.
3
Insbesondere darf Werbung, die zum Erwerb von Anteilen oder Aktien eines inländischen Investmentvermögens, EU-Investmentvermögens oder ausländischen AIF auffordert und spezifische Informationen über diese Anteile oder Aktien enthält, keine Aussagen treffen, die im Widerspruch zu Informationen des Verkaufsprospekts und den in den
§§ 166, 270, 318 Absatz 5
oder in Artikel 78 der
Richtlinie 2009/65/EG
genannten wesentlichen Anlegerinformationen stehen oder die Bedeutung dieser Informationen herabstufen.
§ 302 Absatz 2 KAGB
(2)
1
Bei Werbung in Textform ist darauf hinzuweisen, dass ein Verkaufsprospekt existiert und dass die in den
§§ 166, 270, 318 Absatz 5
oder in Artikel 78 der
Richtlinie 2009/65/EG
genannten wesentlichen Anlegerinformationen verfügbar sind.
2
Dabei ist anzugeben, wo und in welcher Sprache diese Informationen oder Unterlagen erhältlich sind und welche Zugangsmöglichkeiten bestehen.
§ 302 Absatz 3 KAGB
(3) Werbung in Textform für den Erwerb von Anteilen oder Aktien eines inländischen Investmentvermögens, nach dessen Anlagebedingungen oder Satzung die Anlage von mehr als 35 Prozent des Wertes des Investmentvermögens in Schuldverschreibungen eines der in
§ 206 Absatz 2 Satz 1
genannten Aussteller zulässig ist, muss diese Aussteller benennen.
§ 302 Absatz 4 KAGB
(4)
1
Werbung für den Erwerb von Anteilen oder Aktien eines Investmentvermögens, nach dessen Anlagebedingungen oder Satzung ein anerkannter Wertpapierindex nachgebildet wird oder hauptsächlich in Derivate nach Maßgabe des
§ 197
angelegt wird, muss auf die Anlagestrategie hinweisen.
2
Weist ein Investmentvermögen auf Grund seiner Zusammensetzung oder der für die Fondsverwaltung verwendeten Techniken eine erhöhte Volatilität auf, so muss in der Werbung darauf hingewiesen werden.
3
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Werbung für ausländische AIF oder EU-AIF.
§ 302 Absatz 5 KAGB
(5) Werbung in Textform für einen Feederfonds muss einen Hinweis enthalten, dass dieser dauerhaft mindestens 85 Prozent seines Vermögens in Anteile eines Masterfonds anlegt.
§ 302 Absatz 6 KAGB
(6) Werbung für Dach-Hedgefonds oder für ausländische AIF oder EU-AIF, die hinsichtlich der Anlagepolitik Anforderungen unterliegen, die denen von Dach-Hedgefonds vergleichbar sind, muss ausdrücklich auf die besonderen Risiken des Investmentvermögens nach Maßgabe des
§ 228 Absatz 2
hinweisen.
Verweis auf
§ 302 Absatz 1 bis 6 KAGB
von
§ 14 Absatz 2 Satz 1 FinVermV