Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 11a Absatz 1 GewO
(1)
1
Jede Industrie- und Handelskammer (Registerbehörde) führt ein Register der nach
§ 34d Absatz 10 Satz 1, § 34f Absatz 5, § 34h Absatz 1 Satz 4 und § 34i Absatz 8
Eintragungspflichtigen.
2
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Landesrecht.
3
Zweck des Registers ist es insbesondere, der Allgemeinheit, vor allem Anlegern und Versicherungsunternehmen sowie Darlehensnehmern und Darlehensgebern, die Überprüfung der Zulassung sowie des Umfangs der zugelassenen Tätigkeit der Eintragungspflichtigen zu ermöglichen.
4
Die Registerbehörden bedienen sich bei der Führung des Registers der in § 32 Abs. 2 des Umweltauditgesetzes bezeichneten gemeinsamen Stelle (gemeinsame Stelle).
5
Die Registerbehörde unterliegt der Aufsicht der obersten Landesbehörde.
§ 34f Absatz 5 GewO
(5) Gewerbetreibende nach Absatz 1 sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit über die für die Erlaubniserteilung zuständige Behörde entsprechend dem Umfang der Erlaubnis in das Register nach
§ 11a Absatz 1
eintragen zu lassen; ebenso sind Änderungen der im Register gespeicherten Angaben der Registerbehörde unverzüglich mitzuteilen.
Verweis auf
§ 34f Absatz 5 in Verbindung mit § 11a Absatz 1 GewO
von
§ 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 FinVermV