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§ 27 VersVermV
§ 27 Übergangsregelung
1
Ein vor dem 1. Januar 2009 erworbener Abschluss als Versicherungsfachmann oder Versicherungsfachfrau des Berufsbildungswerks der Deutschen Versicherungswirtschaft e.
2
V. steht der erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung nach
§ 2
gleich.
Verweis auf
§ 27 VersVermV
von
§ 3 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b FinVermV