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§ 7 FinStabG
§ 7 Verschwiegenheitspflicht
1
Die Mitglieder des Ausschusses für Finanzstabilität und Personen, die im Dienst der im Ausschuss für Finanzstabilität vertretenen Institutionen stehen und zur Durchführung dieses Gesetzes tätig werden, sowie Personen nach
§ 2 Absatz 4 Satz 3
dürfen die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse eines Dritten liegt, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten, auch wenn sie nicht mehr im Dienst sind oder ihre Tätigkeit oder ihre Mitgliedschaft im Ausschuss für Finanzstabilität beendet ist.
2
Dies gilt auch für andere Personen, die durch dienstliche Berichterstattung Kenntnis von den in Satz 1 bezeichneten Tatsachen erhalten.
3
Im Übrigen gilt
§ 9 Absatz 1 Satz 4 bis 8 und Absatz 2
des Kreditwesengesetzes entsprechend.
4
§ 2 Absatz 6 Satz 1
bleibt unberührt.
5
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Verweis auf
§ 7 FinStabG
von
§ 5 Absatz 1 Satz 3 FinStabG